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Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen des LIEFERANTEN an die Karcher AG (nachfolgend: „KARCHER“).
1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob der LIEFERANT die Vertragsprodukte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.3 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem LIEFERANTEN zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass KARCHER in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
1.4 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des LIEFERANTEN werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, KARCHER hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn KARCHER ein Angebot, eine Auftragsbestätigung oder eine Lieferung des LIEFERANTEN in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem LIEFERANTEN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von KARCHER maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des LIEFERANTEN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7 Rechte, die KARCHER nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des LIEFERANTEN sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass zwischen den Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Der LIEFERANT ist verpflichtet, Angebote, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von KARCHER eigenständig auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und etwaige Bedenken unverzüglich gegenüber KARCHER anzumelden. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist der LIEFERANT zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit Annahme durch KARCHER zustande.
2.4 Angebote, Bestellungen und Annahmeerklärungen von KARCHER erfolgen grundsätzlich in Textform.
2.5 Ein von KARCHER abgegebenes Angebot gilt als angenommen, falls der LIEFERANT nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang widerspricht oder die Lieferung vorbehaltlos ausführt; hierauf wird KARCHER in dem Angebot hinweisen.
2.6 Mit Zustandekommen des Vertrages sind die vereinbarten Preise, Mengen, Liefertermine bzw. Lieferfristen und Lieferadressen verbindlich. Wenn in der Bestellung von KARCHER kein Liefertermin angegeben ist, beträgt die Lieferfrist 2 Wochen nach Vertragsschluss.
2.7 KARCHER kann jederzeit Änderungen der Vertragsprodukte in Konstruktion und Ausführung verlangen, soweit die Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig und dem LIEFERANTEN zumutbar sind. Über die Änderungen wird KARCHER den LIEFERANTEN rechtzeitig informieren. KARCHER wird gemeinsam mit dem LIEFERANTEN abstimmen, welche Änderungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Spezifikation vorgenommen werden. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, dürfen Änderungen nur nach vorheriger Freigabe durch KARCHER vorgenommen werden.
2.8 Verringern oder erhöhen sich durch die gemäß Ziffer 2.7 vorzunehmenden Änderungen die dem LIEFERANTEN entstehenden Kosten, hat der LIEFERANT die Höhe der Kosten KARCHER unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Parteien können eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise verlangen. KARCHER ist hierbei berechtigt, vom LIEFERANTEN Aufklärung über seine Preiskalkulation sowie Einsicht in geeignete Unterlagen zu verlangen. Sofern durch die vorzunehmenden Änderungen ein vereinbarter Liefertermin bzw. eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, hat der LIEFERANT KARCHER hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3. Lieferung
3.1 Der LIEFERANT trägt das Beschaffungsrisiko für die Vertragsprodukte, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf eine Vorratsschuld).
3.2 Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist der Eingang der Vertragsprodukte bei KARCHER.
3.3 Soweit nichts abweichendes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Vertragsprodukte gemäß DDP Incoterms® 2020 an das vereinbarte Lager von KARCHER, ansonsten an den Sitz der Karcher AG. Ist nicht Lieferung DDP Incoterms® 2020 vereinbart, hat der LIEFERANT die Vertragsprodukte unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden üblichen Zeiten für die Verladung und den Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.4 Im Falle des Versandes durch den LIEFERANTEN sind die maßgeblichen Transport-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen der vereinbarten Beförderungsart durch den LIEFERANTEN einzuhalten, insbesondere Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Die Vertragsprodukte sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Verpackungsmaterialien hat der LIEFERANT auf Verlangen von KARCHER zurückzunehmen.
3.5 Der LIEFERANT ist verpflichtet, KARCHER die benötigten Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Vertragsprodukte rechtzeitig zu übermitteln, sofern KARCHER keine gültige Langzeit-Lieferantenerklärung vorliegt. Der LIEFERANT haftet für sämtliche Nachteile, die KARCHER durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen, es sei denn, der LIEFERANT hat die nicht ordnungsgemäße bzw. verspätete Abgabe nicht zu vertreten. Erforderlichenfalls hat der LIEFERANT seine Angaben zum Vertragsproduktursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
3.6 Versandpapiere müssen vollständig mit der Lieferung vorliegen, insbesondere ist jeder Lieferung ein Lieferschein beizufügen. Auf den Versandanzeigen, Lieferscheinen und sonstigen Lieferpapieren, Frachtbriefen, Packlisten und der äußeren Verpackung sind die Bestellnummer und die Chargennummer anzugeben. An Ladeeinheiten ist das Stückgut bzw. Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. KARCHER ist nicht verpflichtet, Lieferungen vor Eintreffen der Versandpapiere abzufertigen.
3.7 Der LIEFERANT verpflichtet sich, KARCHER alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit sowie zur Verwendung der Vertragsprodukte, z.B. Sicherheitsdatenblätter, Bedienungs- und Montageanleitung in deutscher und englischer Sprache, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen und Kennzeichnungsvorschriften einschließlich etwaiger Änderungen derselben spätestens mit der Lieferung zukommen zu lassen.
3.8 Sofern für den LIEFERANTEN erkennbar wird, dass eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist bzw. ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, hat der LIEFERANT KARCHER unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Verpflichtung des LIEFERANTEN zur termingerechten Lieferung wird hiervon nicht berührt. Der LIEFERANT wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den vereinbarten Liefertermin einzuhalten und die zeitliche Verzögerung so gering wie möglich zu halten. Der LIEFERANT wird KARCHER auf Anforderung schriftlich mitteilen, was er im Einzelfall zur Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist unternommen hat und noch unternehmen wird.
3.9 Im Falle des Verzugs ist KARCHER berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Lieferverzugs gegenüber dem LIEFERANTEN für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Netto-Bestellwerts, höchstens jedoch 5% des Netto-Bestellwerts der verspäteten Lieferung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von KARCHER auf Schadensersatz oder sonstige Rechte bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom LIEFERANTEN zu ersetzenden gesetzlichen Verzugsschaden anzurechnen.
3.10 Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatz oder auf die Ausübung sonstiger Rechte dar.
3.11 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von KARCHER. KARCHER ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Vertragsprodukte auf Kosten des LIEFERANTEN zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.
3.12 Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. KARCHER behält sich vor, sie in Einzelfällen anzuerkennen und dem LIEFERANTEN für den durch die Teillieferungen verursachten Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 40,00 in Rechnung zu stellen. Dem LIEFERANTEN bleibt der Nachweis gestattet, dass KARCHER kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.13 Der LIEFERANT darf ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn und soweit die zugrundeliegende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. 14 Für den Eintritt des Annahmeverzuges von KARCHER gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der LIEFERANT muss KARCHER seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch KARCHER (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät KARCHER in Annahmeverzug, so kann der LIEFERANT nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom LIEFERANTEN herzustellende unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem LIEFERANTEN weitergehende Rechte nur zu, wenn KARCHER zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
4. Gefahrübergang und Versand
4.1 Der LIEFERANT trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte bis zu ihrer Anlieferung gemäß Ziffer 3.3.
4.2 Ist der LIEFERANT zur Aufstellung oder Montage im Betrieb von KARCHER sowie zu sonstigen erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf KARCHER über.
5. Preise und Zahlung
5.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von KARCHER angegebenen Lieferanschrift, Transportversicherung sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein (DDP Incoterms® 2020 Lager Karcher oder Sitz Karcher AG). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, sofern sie anfällt und der Preis nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wurde.
5.2 Rechnungen sind nach vollständiger Lieferung, Fertigstellung von Leistungen und Inbetriebnahme oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung bzw. jeden Lieferabruf gesondert einzureichen.
5.3 Die Rechnungen müssen den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere Umsatzsteueridentifikationsnummer / Steuernummer, Lieferdatum, Menge und Art der berechneten Vertragsprodukte enthalten. Darüber hinaus sind Lieferantennummer, Lieferscheinnummer sowie Nummer und Datum der Bestellung anzugeben. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist dann der Eingangstag der neuen vertragsgemäßen Rechnung.
5.4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach vollständiger, mangelfreier und termingerechter Lieferung und Erhalt einer vertragsgemäßen und prüffähigen Rechnung gemäß Ziffer 5.3 innerhalb von 30 Tagen netto. Bei vorzeitiger Lieferung der Vertragsprodukte beginnt die Zahlungsfrist erst zu dem vereinbarten Liefertermin. Zahlungen erfolgen nur an den LIEFERANTEN.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen KARCHER in gesetzlichem Umfang zu. KARCHER ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange KARCHER noch Ansprüche aus unvollständigen oder verspäteten Lieferungen oder der Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte gegen den LIEFERANTEN zustehen.
5.6 Das Eigentum an den Vertragsprodukten geht spätestens mit ihrer Bezahlung lastenfrei auf KARCHER über. KARCHER bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung der Vertragsprodukte unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
5.7 Werden KARCHER Tatsachen bekannt, die die Leistungsfähigkeit des LIEFERANTEN infrage stellen, ist KARCHER berechtigt, vor der Erfüllung seiner Zahlungspflichten eine entsprechende Sicherheitsleistung des LIEFERANTEN zu verlangen. Kommt der LIEFERANT einem solchen Verlangen von KARCHER innerhalb einer von KARCHER gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist KARCHER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der LIEFERANT zuvor textförmlich auf diese Folge hingewiesen worden war.
6. Gewährleistung
6.1 Für die Rechte von KARCHER bei Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsprodukte (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den LIEFERANTEN gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der LIEFERANT insbesondere dafür, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang auf KARCHER die vereinbarte Beschaffenheit haben, dem neuesten Stand der Technik sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden in Deutschland und der Europäischen Union entsprechen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von KARCHER – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von KARCHER, vom LIEFERANTEN oder von dem Hersteller der Vertragsprodukte stammt.
6.3 Der LIEFERANT gewährleistet ferner, dass die Vertragsprodukte unbeschränkt verkaufsfähig sind und den in Deutschland und der Europäischen Union geltenden Bestimmungen, insbesondere zum Schutz der Umwelt und der Sicherheit der Verbraucher entsprechen. Hierzu zählen insbesondere folgende Bestimmungen: die EU-Richtlinie 2002/95/EG („RoHS-Richtlinie“), die EU-Richtlinie 2006/1907/EG („REACH-Richtlinie“), die VerpackVO, die BatterieVO und das ElektroG. Der LIEFERANT ist insoweit verpflichtet, den jeweils aktuellen Stand der Richtlinien und Gesetze, insbesondere im Hinblick auf die Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten.
6.4 Sind für ein Vertragsprodukt harmonisierte europäische Regelungen einschlägig, hat der LIEFERANT das Konformitätsbewertungsverfahren nach den europäischen Richtlinien durchzuführen und die Konformitätserklärung in seine technische Dokumentation aufzunehmen. Soweit hierin vorgesehen sind die Liefergegenstände zusätzlich mit dem CE-Kennzeichen zu kennzeichnen.
6.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:
KARCHER wird unverzüglich nach Annahme der Vertragsprodukte, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob Menge und Identität der Bestellung entsprechen und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen.
Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat KARCHER, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, dies dem LIEFERANTEN unverzüglich, bei offenen Mängeln innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Prüfung und bei verdeckten Mängeln innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach der Entdeckung anzuzeigen.
6.6 Bei Mängeln der Vertragsprodukte ist KARCHER unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl von dem LIEFERANTEN als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Vertragsproduktes zu verlangen. Der LIEFERANT hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
6.7 Kommt der LIEFERANT seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von KARCHER gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so ist KARCHER außerdem berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des LIEFERANTEN selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Ist es aufgrund besonderer Dringlichkeit und/oder des anderenfalls zu erwartenden unangemessen hohen Schadens im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht nicht mehr möglich, den LIEFERANTEN von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, so ist KARCHER berechtigt, diese Maßnahme sofort und ohne vorherige Abstimmung durchzuführen.
6.8 Tritt derselbe Mangel bei 20 % der gelieferten Vertragsprodukte einer Charge auf, liegt ein sogenannter Serienfehler vor. Die Mängelansprüche von KARCHER beziehen sich bei Vorliegen eines solchen Serienfehlers auf die gesamte Charge der gelieferten Vertragsprodukte.
6.9 Die Entgegennahme der Vertragsprodukte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Vertragsprodukte stellen keine Genehmigung eines Mangels und keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche durch KARCHER dar.
6.10 Die Zustimmung von KARCHER zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des LIEFERANTEN berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehenmüssen für von ihm übernommene Beschaffenheitsangaben oder Garantien.
6.11 Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern verzichtet KARCHER nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6.12 Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 36 Monaten ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Gesetzliche Bestimmungen zur Hemmung oder zu dem Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt, ebenso Tatbestände der Verwirkung. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen KARCHER geltend machen kann.
6.13 Soweit KARCHER wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
6.14 Für die Dauer, in der die Vertragsprodukte während der Nachbesserung nicht in dem Betrieb von KARCHER verbleibt, ist die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gehemmt.
6.15 Erfüllt der LIEFERANT seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzbelieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferten Vertragsprodukte nach deren Annahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
6.16 LIEFERANTEN von Vertragsprodukten mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, KARCHER nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren mit den ggf. erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen zu beliefern.
7. Lieferantenregress
7.1 Die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen KARCHER neben den Gewährleistungsansprüchen uneingeschränkt zu. KARCHER ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom LIEFERANTEN zu verlangen, die KARCHER seinem Kunden im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
7.2 Bevor KARCHER einen von seinem Kunden geltend gemachten Gewährleistungsanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird KARCHER den LIEFERANTEN benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von KARCHER dem Kunden gewährte Gewährleistungsanspruch als von dem LIEFERANTEN gegenüber KARCHER geschuldet. Dem LIEFERANTEN obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
7.3 Die Ansprüche von KARCHER aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn das mangelhafte Vertragsprodukt durch KARCHER weiterverarbeitet wurde.
8. Produkthaftung, Versicherung
8.1 Der LIEFERANT stellt KARCHER von allen Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Vertragsproduktes zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist und im Außenverhältnis selbst haftet. Weitergehende Ansprüche von KARCHER bleiben unberührt.
8.2 Der LIEFERANT übernimmt in den Fällen der Ziffer 8.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Insbesondere hat der LIEFERANT KARCHER auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von KARCHER durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird KARCHER den LIEFERANTEN, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.3 Der LIEFERANT hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Risikos einer Warnungs- und Rückrufaktion in Höhe von mindestens EUR 2.500.000 pro Haftungsfall zu versichern und weist KARCHER dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach. Der LIEFERANT hat den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer von zehn Jahren nach der letzten Lieferung an KARCHER aufrechtzuerhalten.
8.4 KARCHER kann verlangen, dass der LIEFERANT, sofern ihm dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die von ihm gelieferte Vertragsprodukte dauerhaft kennzeichnet.
9. Schutzrechte
9.1 Der LIEFERANT räumt KARCHER das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die gelieferten Vertragsprodukte zum vertragsgegenständlichen Zweck zu nutzen, insbesondere allein oder verbunden mit weiteren Waren sowie unter Anbringung eigener Kennzeichen anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, in andere Produkte zu integrieren, zu ändern, zu bearbeiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und die gelieferten Vertragsprodukte im Original oder in geänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vertreiben. Im vorgenannten Umfang ist KACHER auch zur Nutzung der Marken, Urheberrechte, Gebrauchsmusterrechte und sonstiger Schutzrechte des LIEFERANTEN berechtigt. KARCHER ist im vorgenannten Rahmen berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.
9.2 Der LIEFERANT gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Vertragsprodukte keine Patente, Lizenzen, Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
9.3 Sofern KARCHER oder deren Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Vertragsprodukte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der LIEFERANT, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, verpflichtet, KARCHER oder deren Kunden von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen.
9.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung des Vertragsprodukts durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der LIEFERANT, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, auf eigene Kosten von dem Schutzrechteinhaber sämtliche Rechte zu erwerben, die zur vertragskonformen Nutzung der Vertragsprodukte durch KARCHER erforderlich sind.
9.5 Weitergehende Ansprüche von KARCHER wegen Rechtsmängeln bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
10. Höhere Gewalt
10.1 Sofern KARCHER durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Vertragsprodukte gehindert wird, wird KARCHER für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem LIEFERANTEN zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern KARCHER die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von KARCHER nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
10.2 KARCHER ist berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für KARCHER kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des LIEFERANTEN wird KARCHER nach Ablauf der Frist erklären, ob KARCHER von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Vertragsprodukte innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen wird.
11. Haftung von KARCHER
Für leichte Fahrlässigkeit haftet KARCHER nur, sofern wesentliche Pflichten, d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verletzt werden. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von KARCHER auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie einer zwingenden gesetzlichen Haftung für Produktfehler.
12. Geheimhaltung, Werbung
12.1 Der LIEFERANT ist verpflichtet, sämtliche ihm über KARCHER zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an KARCHER geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der LIEFERANT wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
12.2 Der LIEFERANT kann sich auf die Geschäftsverbindung mit KARCHER auf Abbildungen, in Prospekten und Werbeschriften nur nach der schriftlichen Zustimmung von KARCHER berufen. Dasselbe gilt für die Nutzung der Marken und geschäftlichen Bezeichnungen von KARCHER.
12.3 Verstößt der LIEFERANT schuldhaft gegen die Pflichten nach Ziffer 12, hat er an KARCHER für jeden Fall der Zuwiderhandlung und abhängig von der Schwere des Verstoßes eine von KARCHER nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist und die auf einen gesetzlichen Schaden angerechnet wird. Weitergehende Ansprüche von KARCHER (insbesondere Anspruch auf Schadensersatz oder auf Unterlassung) werden durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht beschränkt.
13. Exportkontrolle und Zoll
Der LIEFERANT ist verpflichtet, KARCHER über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten der Vertragsprodukte gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der LIEFERANT zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Vertragsproduktenpositionen folgende Informationen an:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Vertragsprodukte die ECCN (Export Control Classification Number),
- den handelspolitischen Vertragsproduktenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
- ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
- die statistische Vertragsproduktennummer (HS-Code) der Vertragsprodukte, sowie
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von KARCHER.
Auf Anforderung von KARCHER ist der LIEFERANT verpflichtet, KARCHER alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Vertragsprodukten und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie KARCHER unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
14. Soziale Verantwortung und Umweltschutz
Der LIEFERANT verpflichtet sich, die jeweiligen Regelungen zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachhaltige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Im Falle seines Inkrafttretens hat der LIEFERANT auch die Vorgaben des Lieferkettengesetzes umzusetzen. Hierzu wird der LIEFERANT im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der LIEFERANT die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
15. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
15.1 Für die Rechtsbeziehungen des LIEFERANTEN zu KARCHER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Vertragsprodukteneinkauf (CISG).
15.2 Ist der LIEFERANT Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von KARCHER. Entsprechendes gilt, wenn der LIEFERANT Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. KARCHER ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß Ziffer 16.4 bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des LIEFERANTEN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
16. Sonstiges
16.1 Der LIEFERANT darf eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KARCHER durch Dritte ausführen lassen.
16.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des LIEFERANTEN auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von KARCHER möglich.
16.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.
16.4 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des LIEFERANTEN und von KARCHER ist der Sitz von KARCHER.